Lastenausgleichsgesetz – ein Lastenausgleich oder wie bereits früher benannt, der Lastenaustausch ist im Gesetz festgeschrieben, und der Staat kann davon Gebrauch machen.  1952 war der letzte Lastenausgleich. Wer eine Immobilie besaß, die bereits abgezahlt war, da hat der Staat nochmal 50 Prozent obendrauf gegeben, und ob man zahlen konnte oder nicht. Es wurden 120 Raten festgelegt, zum abstottern – zahlbar in vierteljährlichen Raten über einen Zeitraum von 30 Jahren. Damit war der Immobilienbesitzer wieder Schuldner bei der Bank. Der ehemalige SPD-Chef Sigmar Gabriel sagte: „Wir stehen vor einer dramatischen Entwicklung in unserer Wirtschaft. Unsere Eltern und Großeltern haben schon mal eine Lösung finden müssen – die nannten wir ‚Lastenaustausch‘. Darüber muss man dann öffentlich reden“.

Lastenausgleichsgesetz - die stille Änderung zur Enteignung?
Lastenausgleichsgesetz – die stille Änderung zur Enteignung?

Lastenausgleichsgesetz – der Lastenausgleich – eine verfassungsrechtlich zulässige Abgabe

Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz, LAG) vom 14. August 1952 hatte zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren.

Die Neuauflage einer Vermögensabgabe – Die gesetzliche Grundlage dafür wurde längst geschaffen, der Staat darf ab Anfang 2024 Lastenausgleich einführen. Laut Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes ist eine „Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Dazu wurde eine Gesetzesänderung durch den Deutschen Bundestag geschaffen. Konkret ist es die Änderung von Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Lastenausgleichsgesetz) – mit Geltung ab dem 01.01.2024.

Lastenausgleich (Art. 120a GG)

Art. 120a

(1) 1Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. 2Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

Squarevest - InvestitionsmöglichkeitenZwangsanleihen widersprechen dem Grundgesetz nicht

Das Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) Berlin: „Zwangsanleihen und einmalige Vermögensabgaben auf höhere Privatvermögen könnten zur Refinanzierung und zum Abbau der Staatsschulden in Europa herangezogen werden, ohne dass eine Dämpfung der Konsumnachfrage zu befürchten wäre“. Im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung und der Gewerkschaft ver.di hat der Jura-Professor Joachim Wieland von der Universität für Verwaltungswissenschaften untersucht, ob der deutsche Staat eine einmalige Vermögensabgabe überhaupt erheben dürfte. Sein Fazit: Das Grundgesetz steht dem nicht im Weg.

Damit sieht der Jurist keine grundsätzlichen Hindernisse für Vermögensabgaben. Einige Verfassungsrechtler seien zwar der Ansicht, dass solche Abgaben nur in Notlagen wie der Situation nach dem Zweiten Weltkrieg zulässig sind. Wieland kommt aber zu dem Schluss, dass dieser Einwand letztlich nicht stichhaltig sei. Denn weder aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes noch aus späteren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts lasse sich eine solche Bedingung ableiten.  Allerdings könne der Staat nicht ohne besonderen Grund auf die Vermögen seiner Bürger zugreifen, analysiert der Rechtswissenschaftler. Nötig sei ein „besonderer Finanzbedarf“, der sich vom „allgemeinen staatlichen Finanzbedarf“ unterscheide. Einer „staatlichen Ausnahmelage“, die faktisch nur durch Krieg entstehen könnte, bedürfe es hingegen nicht.

Vermögensabgabe – Grundgesetz Art. 106 Abs. 1 Nr. 5

Wenn heute der Bürger so transparent ist, dass er alle seine Vermögen auflisten und angeben musste, kann die Gefahr bestehen – bei all den Verflichtungen des Staates – wird der Staat nach Lösungen suchen müssen, um sich zu entschulden. Die Vermögensabgabe ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig.

Die EU hat vor, und das ist Realität, in Zukunft zu erfassen wer – was besitzt. Ein Lastenausgleich ist eine Form der Vermögenssteuer. Das ist nicht neu, das gab es bereits schon einmal, und das Lastenausgleichsgesetz gibt es noch und es wurde erst kürzlich aktualisiert. Die notwendige Gesetzesänderung durch den Deutschen Bundestag erfolgte im Dezember 2019. Konkret ist es die Änderung von Artikel 21  des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts mit Geltung ab dem 01.01.2024.

In dieser Änderung wird der Zweck der „Kriegsopferfürsorge“ für den das Lastenausgleichgesetz geschaffen wurde, durch den Begriff „Soziale Entschädigung“ ersetzt und auf das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch verwiesen, welches ebenfalls geändert wurde. Änderung des Sozialgesetzbuch vierzehntes Buch (SGB XIV) vom 07.11.2019 mit Geltung ab dem 01.01.2024. Der Staat kann ab dem 01.01.2024 einen Lastenausgleich (ein schönes Wort für Enteignung) in den Vermögenswerten der gesamten Bevölkerung für die Entschädigung von Impfgeschädigten durchführen.

Vor diesem Hintergrund verwundert kaum, dass am 23. September auch im EU-Parlament ein „Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einrichtung eines europäischen Fonds zur Entschädigung der Opfer der „COVID-19-Impfstoffe“ präsentiert wurde. Auch der deutsche Gewerkschaftsbund fordert erneut einen „Lastenausgleich“.

Squarevest Newsletter - AnmeldungDie neue Grundsteuer in Deutschland

Die Zensus Befragung – hier sollen alle etwa 23 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwaltungen von Wohnraum Informationen zu ihren Wohnungen und Wohngebäuden liefern. Grund für die aktuelle Befragung, der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 soll neu bewertet wird, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Wie hoch darf die Grundsteuer erhöht werden? Die Hebesätze unterscheiden sich regional erheblich und können je nach Kommune bis zu 960 Prozent betragen. Bis Ende Dezember 2024 bleiben die aktuellen Grundsteuerbeträge unverändert. Erst zum 1. Januar 2025 gelten die neuen Sätze für alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien.

(AH)