Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss noch eine wichtige Änderung auf den Weg gebracht, die vor allem die Verkäufer auf Kleinanzeigen-Portalen trifft. Das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen verpflichtet die Plattformbetreiber – Verkäufe die über die Kleinanzeigen-Plattformen getätigt wurden, an das Finanzamt zu melden. Das betrifft alle digitalen Plattformen die dazu geeignet sind Ware oder Dienstleistung zu vermitteln. Was darf noch „frei“ verkauft werden? Die Grenze liegt bei 30 verkauften Artikel bis Januar 2024 – oder wenn die Gesamtsumme der Verkäufe in diesem Zeitraum die Grenze von 2.000 Euro überschreitet. Die Bagatellgrenze von 2000 Euro Umsatz im Zeitraum bis Januar 2024 kann schnell erreicht sein. Wer also mit z.B. mit 14 Verkäufen die Summe von 2.000 Euro / Jahr überschreitet, wird dem Finanzamt gemeldet. Rechtlich handelt es sich um einen Privatverkauf, wenn eine private, volljährige Person eine Sache oder einen Gegenstand an eine andere Privatperson oder einen Händler verkauft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Käufer ebenfalls eine Privatperson oder ein Händler ist.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz - Verkäufe werden ans Finanzamt gemeldet
Plattformen-Steuertransparenzgesetz – Verkäufe werden ans Finanzamt gemeldet

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Änderung bereits zum 1. Januar 2023

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 66. Sitzung am 10. November 2022 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses – Drucksache 20/4376 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts – Drucksachen 20/3436, 20/4228 – in beigefügter Fassung (Drucksache 605/22) angenommen.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht der Verkaufsportale
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Meldepflicht der Verkaufsportale

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Meldepflicht der Verkaufsportale

Ab dem 01.01.23 tritt das sogenannte Plattformen Steuertransparenzgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Plattformen Betreiber verpflichtet die Daten über Verkäufe an das Finanzamt automatisiert weiter zu leiten. Es betrifft alle Marktplätze und Plattformen die für gewerbliche und private Verkäufe zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen unter anderem folgende Portale: Amazon – Ebay – Ebay-Kleinanzeigen – Facebook-Shop – Google-Shopping – Hood – Yatego – Avocadostore – Alibaba – Rakuten – Fairmondo – Shopify – Shpock. TaxPro erklärt im Video – Welche Rechte haben Betroffene?

Squarevest - InvestitionsmöglichkeitenDigitale Plattformen zur Erzielung von Einkünften

Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsge schäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 gerichtet sind.

Austausch von Informationen – Plattformbetreiber – Finanzamt

Betreiber digitaler Plattformen werden verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben.

Auf Bundestag.de heißt es unter anderem: „.. Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutze digitale Plattform zur Erzielung von Einkünften. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stelle für die Finanzbehörden allerdings eine Herausforderung dar. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass die erzielten Einkünfte vielfach gegenüber den Finanzbehörden gar nicht oder nur unvollständig erklärt würden ..“.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Gültig ab 1. Janaur 2023
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Gültig ab 1. Janaur 2023

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Gültig ab 1. Janaur 2023

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts*

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)

Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).

 

Im Text zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) heißt es:

Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der ..

im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

Squarevest Newsletter - AnmeldungPlattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – automatischer Informationsaustausch

In dem Gesetz heißt es, zu den Bereichen, in denen es bislang an steuerlicher Transparenz gefehlt habe, sei vor allem die Plattformökonomie zu rechnen. Zu den bekanntesten Beispielen zählten Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden. Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutze digitale Plattform zur Erzielung von Einkünften.

Daher sollen die Betreiber digitaler Plattformen nun verpflichtet werden, an das Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig seien Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant. Außerdem sieht das Gesetz Änderungen bei der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen vor. Diese Außenprüfungen sollen zeitnaher durchgeführt und beschleunigt werden.

Alle Verkäufe werden europaweit transparent
Alle Verkäufe werden europaweit transparent

Alle Verkäufe werden europaweit transparent

Prof. Dr. Christian Rödl erklärt auf seiner Seite die Einführung des Gesetzes (*Auszug/Zitat): „Artikel 1 sieht die Neueinführung des „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTGPStTG)“ vor. Damit wird der durch DAC 7 neu eingeführte Artikel 8 ac / Anhang V der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Um das Plattformen-Steuertransparenzgesetz soll es im Folgenden gehen:
 
Ziel des Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist die Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Bisher konnten Finanzbehörden diese Geschäfte nur schwer ermitteln und es besteht die Vermutung, dass ein erhebliches Steuerpotential nicht erfasst wird. Daher werden nun spezifische Melde- und Sorgfaltspflichten eingeführt, da die Betreiber digitaler Plattformen als diejenigen gelten, die über die notwendigen Informationen im Rahmen ihres Geschäftsmodells verfügen bzw. diese erlangen können. Die gewonnenen Informationen werden im Wege der EU-Amtshilfe bzw. auf Basis internationaler Abkommen automatisch mit betroffenen EU-Mitgliedstaaten bzw. den Behörden qualifizierter Drittstaaten ausgetauscht. Damit müssen Nutzer von digitalen Plattformen damit rechnen, dass alle entgeltlichen Aktivitäten über diese Plattformen europaweit und international für den Fiskus transparent werden“.