Karnevalsumzüge 2023 -Nach den Ausfällen der Umzuüge in den vergangenen Jahren, wollen alle natürlich in diesem Jahr – am Rosenmonatg den 20. Februar 2023 – an den Festtagsumzügen teilnehmen. Aber finden die Rosenmontags-Umzüge wirklich überall statt? Vorschriften und Gesetze könnten die beliebten Umzüge zur Aufgabe bringen. In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Gesetze und Vorschriften zum Versammlungsrecht und zum Vermummungsverbot, auch Sicherheitsgesetze sind zu beachten und nicht zuletzt hat auch der TÜV ein Wörtchen mitzureden. Auch in der Karnevalszeit muss man sich an Gesetze und Vorgaben halten.

Karnevalsumzüge 2023 - TÜV - Versammlungsrecht und Vermummungsverbot - fallen Umzüge jetzt aus?
Karnevalsumzüge 2023 – TÜV – Versammlungsrecht und Vermummungsverbot – fallen Umzüge jetzt aus?

Karnevalsumzüge 2023 – Sicherheitsgesetz

Neus Sicherheitsgesetz und strenge Vorschriften – fallen Karnevalsumzüge 2023 aus? Rheinland-Pfalz hat ein neues Sicherheitsgesetz und dies bereitet den Narren arge Kopfschmerzen. Denn die teuren Sicherheitsvorschriften machen den Umzügen zu schaffen. Der Grund ist der Paragraph 26 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) – und dieser regelt die öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel. Unter Punkt 2 heißt es: „Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Großveranstaltung, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich mehr als 15.000 Personen zeitgleich oder 30.000 Personen täglich teilnehmen.“

Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel

  • Bewertung des Gefährdungspotenzials der Veranstaltung
  • Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
  • Prüfung und Bewertung des Sicherheitskonzepts
  • Abnahme des Veranstaltungsgeländes

Karnevalsumzüge 2023 – Versammlungsrecht

Die Aktionsform ist also egal für den Versammlungscharakter? Elke Steven: Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt diejenigen, die sich zusammentun, um ihre Meinung kund zu tun. Es gibt Grenzfälle, wie z.B. hier in Köln. Den normalen Karnevalsumzug würden wir ja nicht unter das Versammlungsrecht stellen, warum sollte der den besonderen Schutz des Versammlungsrechts auch brauchen? Als aber beim zweiten Golfkrieg wegen des Krieges alle Karnevalszüge in Köln abgesagt wurden, entstand ein neuer, politischer Karnevalsumzug. Dieser hatte eine friedenspolitische Perspektive. Die Versammlung gibt es seitdem jedes Jahr, und jedes Mal werden politische Themen aufgegriffen.

Und fällt dieser Umzug unter das Versammlungsrecht?

Ja. Das kann man auch damit begründen, dass dieser Umzug eine andere Form hat. Dort steht nicht der Karneval im Vordergrund, sondern das politische Anliegen. Bei diesem Beispiel scheint die Grenzziehung relativ schwierig.

Karnevalsumzüge 2023 - Vermummungsverbot

Karnevalsumzüge 2023 – Vermummungsverbot

Gilt das Vermummungsverbot auch an Karneval? Laut Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Paragraf 17a) ist es verboten, sich so weit zu verkleiden, dass die Feststellung der Identität verhindert wird. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu erwarten ist, können die zuständigen Behörden jedoch Ausnahmen machen. Liegt so eine Ausnahmeregelung vor – wie in den Karnelvalshochburgen – gilt das Vermummungsverbot nicht.

Karnevalsumzüge 2023 - TÜV Vorschriften und Abnahme

Karnevalsumzüge 2023 – TÜV Vorschriften und Abnahme

Die neu angeordneten TÜV Prüfungen für die Motiv- und Komiteewagen in den Karnevalsumzügen stellen die Veranstalter vor neue Probleme. Der Präsident des Mainzer Carneval-Vereins (MCV) -Hannsgeorg Schönig – äußerte sich gegenüber der Internetzeitung Mainz& zu den angekündigten TÜV-Prüfungen für die Motiv- und Komiteewagen beim Meenzer Rosenmontagszug: Sollte die Hälfte der Wagen keinen TÜV erhalten, dann werden wir im nächsten Jahr keinen Rosenmontagszug mehr veranstalten. Wir müssen künftig TÜV-Prüfungen absolvieren, aber es ist völlig klar, dass wir die TÜV-Prüfungen nicht bestehen“. Hintergrund sind sind zwei neue Richtlinien, die den Karnevalsvereinen Probleme bereiten – und die bereits zu einigen Absagen von Umzügen geführt haben.

  • Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) – erhöhte Sicherheitsauflagen für Festumzüge
  • Erlass des Verkehrsministerium – amtliche TÜV-Untersuchung für Motiv- und Komiteewagen
  • Gefordert werden außerdem professionelle Security-Kräfte für den Festumzug

TÜV – Versammlungsrecht und Vermummungsverbot – fallen Umzüge aus?

Teure Folgen für die neuen Bestimmungen – die jetzt auch für Festumzüge, Rosenmontagsumzüge und Fastnachtumzüge gelten. Die Umsetzung der Sicherheitskonzepte ist Sache des Veranstalters. Es bleibt zu befürchten, dass dieses Jahr vermutlich viele kleinere Umzüge nicht stattfinden können.

Michael Ebling – Minister des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz verteidigt im SWR das neue Gesetz. „Sichere Rahmenbedingungen seien notwendig. Alles andere grob fahrlässig. Teils sehr belastende Entwicklungen mit Blick auf die Sicherheit von Großveranstaltungen müssten berücksichtigt werden“.

2023 – Absagen von Festumzügen

In Ober-Flörsheim findet in diesem Jahr kein Fastnachtsumzug statt. Der Bingen-Büdesheimer Nachtumzug findet ebenfalls nicht statt. Der Fastnachtsumzug in Frankenthal wurde abgesagt. Auch die Umzüge in Mannheim-Ludwigshafen, Bellheim, Grünstadt, Bad Dürkheim und Weisenheim am Sand sind für dieses Jahr abgesagt worden. In Kalenborn wurde der anstehende Karnevalszug abgesagt. Auch der Olsberger Kinderkarneval findet nicht statt. In Konz wurde der Umzug abgesagt. Auch die Gemeinde Westheim hat ihren Fasnachtsumzug abgesagt.

Urteil zu Schmerzensgeld – von der Kamelle getroffen

Fischer & Fischer GmbH gibt folgenden Hinweis: „Übrigens müssen Schaulustige auf einem Karnevalsumzug damit rechnen, dass sie von Kamellen und anderen ungefährlichen Dingen, die von den Umzugswagen in die Zuschauermenge geworfen werden, getroffen werden. Ihnen steht auch dann kein Schadenersatz oder ein Schmerzensgeld zu, wenn sie dadurch geschädigt oder verletzt werden, wie Gerichtsurteile des Amtsgerichts Köln (Az.: 123 C 254/10) und des Amtsgerichts Aachen, Az.: 13 C 250/05) zeigen.

(AH)