Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Dividendensteuer – Am 13. März 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil I R 1/20, dass die Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz 2004 (InvStG 2004) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union verstößt. Konkret wurden ausländische Fonds von Steuerbefreiungen ausgeschlossen, die inländischen Fonds gewährt wurden. Dies führte zu einer höheren Steuerbelastung für ausländische Fonds, was der BFH als unionsrechtswidrig einstufte.

Dividendensteuer – Kernaussagen des Urteils:

Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Erstattungsanspruch für ausländische Fonds
Verzinsung des Erstattungsanspruchs
Folgen: Ausländische Investmentfonds können Kapitalertragsteuer zurückfordern
Anpassung der Gesetzgebung: Besteuerung von Investmentfonds

Dividendensteuer - Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) 2024, I R 1/20

Dividendensteuer – das Urteil

Im konkreten Fall hatte ein französischer Investmentfonds Dividenden deutscher Unternehmen erhalten, auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Der Fonds beantragte die Erstattung dieser Steuer mit der Begründung, dass inländische Fonds steuerbefreit seien und daher keine Kapitalertragsteuer anfalle. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage zunächst ab, doch der BFH korrigierte dieses Urteil und gab dem Fonds recht.

Dieses Dividendensteuer – Urteil hat weitreichende Folgen für Fondsanleger, da nun auch deutsche Anleger, die in die betreffenden ausländischen Fonds investiert haben, mit Steuererstattungen rechnen können. Die genaue Höhe der Rückerstattungen und die betroffenen Fonds müssen jedoch noch im Detail geklärt werden.

Es ist ratsam, dass betroffene Anleger ihre Investmentgesellschaften oder Steuerberater kontaktieren, um zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie von diesem Urteil profitieren können.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 2024 (Az. I R 1/20) und seine Folgen

  1. Der BFH hat entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Investmentfonds zwischen 2004 und 2017 gegen EU-Recht verstößt.
  2. Das Urteil betrifft die Jahre 2004 bis 2017, in denen das Investmentsteuergesetz 2004 galt.
  3. Ausländische Investmentfonds, die in diesem Zeitraum in deutsche Aktien investiert und Kapitalertragsteuern auf Dividenden gezahlt haben, haben nun einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuern.
  4. Die Rückzahlungen könnten sich auf mindestens 4 Milliarden Euro belaufen, möglicherweise sogar auf 5,6 Milliarden Euro. Zusätzlich kommen noch Zinsen hinzu.
  5. Der BFH hat entschieden, dass der Erstattungsanspruch aus unionsrechtlichen Gründen zu verzinsen ist. Die genaue Höhe des Verzinsungsanspruchs muss noch geklärt werden.
  6. Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs muss der ausländische Investmentfonds innerhalb der Festsetzungsfrist (vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind) einen Freistellungsbescheid beantragen.
  7. Millionen von Anlegern in Deutschland könnten von den Rückzahlungen profitieren. Die Erstattungen könnten die Anteilspreise einzelner Fonds deutlich erhöhen.
  8. Das Hessische Finanzgericht muss nun im Detail klären, welche Erstattungen den betroffenen Fonds zustehen.

Dieses Urteil stellt eine bedeutende Korrektur der bisherigen Steuerpraxis dar und dürfte erhebliche finanzielle Folgen für den deutschen Fiskus sowie positive Auswirkungen für viele Fondsanleger haben.

Dividendensteuer – Urteil BFH  – voraussichtlich Millionen von Anlegern betroffen

  1. Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit: Der BFH stellte fest, dass der Ausschluss ausländischer Fonds von den Steuerbefreiungen des § 11 Abs. 1 und 2 InvStG 2004 die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV verletzt.

  2. Erstattungsanspruch für ausländische Fonds: Ausländische Investmentfonds, die unter der Geltung des InvStG 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen haben, haben Anspruch auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer.

  3. Verzinsung des Erstattungsanspruchs: Der BFH entschied, dass der Erstattungsanspruch aus unionsrechtlichen Gründen zu verzinsen ist.

  • Rückerstattungen: Ausländische Investmentfonds können nun die zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückfordern. Dies könnte zu erheblichen Rückzahlungen führen.

  • Anpassung der Gesetzgebung: Das Urteil zwingt den Gesetzgeber, die Besteuerung von Investmentfonds so zu gestalten, dass sie mit dem EU-Recht vereinbar ist.

  • Auswirkungen auf Anleger: Anleger in ausländischen Fonds könnten indirekt von den Rückerstattungen profitieren, da die Fonds ihre Renditen entsprechend anpassen könnten.

Dividendensteuer – Rückforderungen in Milliardenhöhe

„Das Urteil dürfte Millionen von Anlegern in Deutschland betreffen und Rückforderungen in Milliardenhöhe auslösen.“ Das Hessische Finanzgericht wird diese Punkte im Detail prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen, wobei es an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden ist. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 2024 (Az. I R 1/20) – das Hessische Finanzgericht wird  die Ansprüche voraussichtlich wie folgt im Detail klären:

  1. Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit:
    Das Finanzgericht muss zunächst die vom BFH festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem Investmentsteuergesetz 2004 für die streitigen Jahre bestätigen.
  2. Anspruch auf Freistellung:
    Es muss geprüft werden, ob dem Kläger (dem ausländischen Fonds) ein Anspruch auf Befreiung von der Körperschaftsteuer aus unionsrechtlichen Gründen zusteht.
  3. Erlass eines Freistellungsbescheids:
    Das Gericht muss klären, ob und wie der Anspruch auf Erlass eines Freistellungsbescheids verfahrensrechtlich umzusetzen ist, wobei der BFH eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG vorgeschlagen hat.
  4. Prüfung der Festsetzungsverjährung:
    Für jedes Streitjahr muss geprüft werden, ob der Erlass von Freistellungsbescheiden aufgrund von Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist.
  5. Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer:
    Es muss im Detail geklärt werden, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer zusteht.
  6. Verzinsung des Erstattungsanspruchs:
    Das Gericht muss den genauen Beginn und die Höhe des Verzinsungsanspruchs für die zu erstattende Kapitalertragsteuer festlegen.
  7. Berechnung der Erstattungsbeträge:
    Für jedes nicht verjährte Streitjahr muss der genaue Erstattungsbetrag berechnet werden.
  8. Prüfung etwaiger Einreden oder Einwendungen:
    Das Finanzgericht wird etwaige Einreden oder Einwendungen des Bundeszentralamts für Steuern gegen die Ansprüche des Klägers prüfen.
  9. Kostenentscheidung:
    Abschließend muss das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden.

.Squarevest

Die große Anzahl betroffener Anleger ergibt sich daraus, dass das Urteil ausländische Investmentfonds betrifft, die zwischen 2004 und 2017 in deutsche Aktien investiert und Kapitalertragsteuern auf Dividenden gezahlt haben. Da viele Anleger in Deutschland in solche ausländischen Fonds investiert haben, wirkt sich die Steuerrückzahlung an die Fonds indirekt auf eine Vielzahl von Anlegern aus. Es ist wichtig zu beachten, dass die einzelnen Anleger nicht selbst Erstattungsanträge stellen müssen. Die Fondsgesellschaften sind dafür verantwortlich, die Erstattungen zu beantragen. Die Rückzahlungen werden dann das Fondsvermögen erhöhen, wovon die Anleger indirekt profitieren werden.

Schätzungen zur möglichen Erstattungssumme, aber noch keine konkreten Angaben und Termine zu Auszahlungen:

  1. Geschätzte Erstattungssumme:
    • Laut Bundesrechnungshof werden Steuerrückzahlungen von mindestens 4 Milliarden Euro erwartet.
    • Andere Marktschätzungen gehen sogar von bis zu 5,6 Milliarden Euro aus.
  2. Zusätzliche Zinsen:
    • Zu den Steuerrückzahlungen kommen noch Zinsen hinzu.
    • Diese werden üblicherweise mit 6 Prozent pro Jahr veranschlagt.
  3. Gesamtsumme:
    • Die Gesamtsumme aus Steuerrückzahlungen und Zinsen könnte deutlich höher ausfallen als die genannten 4-5,6 Milliarden Euro.
  4. Auszahlungen:
    • Konkrete Informationen zu Auszahlungen liegen noch nicht vor.
    • Das Hessische Finanzgericht muss zunächst im Detail klären, welche Erstattungen den betroffenen Fonds zustehen.
  5. Zeitrahmen:
    • Ein genauer Zeitpunkt für die Auszahlungen ist noch nicht bekannt.
    • Es wird erwartet, dass die Bearbeitung der Anträge durch das Bundeszentralamt für Steuern mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
  6. Auswirkungen auf Anleger:
    • Die Rückzahlungen könnten die Anteilspreise einzelner Fonds in der Größenordnung von mehreren Hundert Basispunkten erhöhen.
    • Anleger müssen nicht selbst aktiv werden, da die Fondsgesellschaften die Erstattungsanträge stellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Summen und Auszahlungsmodalitäten noch festgelegt werden müssen und sich in den kommenden Monaten konkretisieren dürften.