Makler Rentenversicherungspflicht – Sind Makler rentenversicherungspflichtig? Wie ist die aktuelle Rechtslage dazu? Die aktuelle Rechtslage zur Rentenversicherungspflicht von Maklern, insbesondere Versicherungsmaklern, die mit Maklerpools zusammenarbeiten, hat sich durch ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Lüneburg weiterentwickelt.

Hier sind die wichtigsten Punkte:
Makler sind in der Regel als Selbstständige tätig und daher nicht automatisch rentenversicherungspflichtig.
Sozialgericht Lüneburg – Entscheidung: die Zugehörigkeit zu einem Maklerpool allein reicht nicht aus, um eine Rentenversicherungspflicht zu begründen
Keine Ausschließlichkeit: Viele Maklerpools vereinbaren keine Exklusivität, was gegen ein Abhängigkeitsverhältnis spricht
Makler können ihre Kundenverträge zwischen verschiedenen Pools übertragen oder direkt anbinden

 

Nutzung eines Maklerpools – Rentenversicherungspflicht

Diese Entscheidung ist für Versicherungsmakler von großer Bedeutung, da sie klarstellt, dass die Nutzung eines Maklerpools nicht automatisch zu einer Rentenversicherungspflicht führt. Die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Makler und Maklerpool bleibt entscheidend für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht. Diese Rechtsprechung stärkt die Position selbstständiger Versicherungsmakler und bietet mehr Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit Maklerpools, ohne dass dies automatisch zu einer Rentenversicherungspflicht führt. Trotz dieser Entscheidung ist zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss.

Die wichtigsten Punkte:

Das Sozialgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom 02.11.2022 (AZ: S 4 BA 32/19) klargestellt, dass die bloße Zugehörigkeit zu einem Maklerpool nicht ausreicht, um eine Rentenversicherungspflicht zu begründen.

Entscheidend für die Beurteilung der Selbstständigkeit und damit der Rentenversicherungspflicht sind folgende Faktoren:

Die freie Entscheidungsgewalt des Maklers über die Art und Weise des Vertriebs der Produkte des Maklerpools.
Das Fehlen von Exklusivitätsvereinbarungen mit dem Maklerpool.
Die Möglichkeit, Kundenverträge zwischen verschiedenen Pools zu übertragen oder direkt anzubinden.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte in der Vergangenheit teilweise die Ansicht vertreten, dass Makler, die hauptsächlich mit einem Maklerpool zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig sein könnten. Diese Auffassung wurde durch das genannte Urteil jedoch widerlegt.

Ermittlung der Rentenversicherungspflicht – Kriterien für abhängige Beschäftigung

Zu den Hauptmerkmalen, die für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Rentenversicherungspflicht sprechen, gehören:

Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
Fehlende Möglichkeit der freien Gestaltung der Arbeitstätigkeit
Fehlender Einsatz von eigenem Kapital
Fehlendes Unternehmerrisiko

Wirtschaftliche Abhängigkeit als Indikator: Eine starke wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber kann ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein. Dies ist besonders relevant bei der Beurteilung von Scheinselbstständigkeit.

Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber: Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Maklerhaftung Versicherungsmakler – Rechtslage und Rechtsprechung – Hier sind die wichtigsten Punkte zur Haftung Versicherungsmaklern zusammengefasst

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Makler Rentenversicherungspflicht – Die aktuelle Rechtslage

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd hat in zwei Fällen Versicherungsmaklern bestätigt, dass sie trotz Zusammenarbeit mit einem Maklerpool (hier der Fonds Finanz Maklerservice GmbH) als selbstständig und „nicht rentenversicherungspflichtig“ einzustufen sind.

Wende in der Rechtsauffassung: Diese Entscheidungen stellen eine bedeutende Wende dar, da die DRV Bayern Süd und das Landessozialgericht Bayern 2016 noch eine gegenteilige Position vertreten hatten

Maklerpool-Urteil: Das Sozialgericht Lüneburg hat in einem Urteil festgestellt, dass die bloße Zugehörigkeit zu einem Maklerpool und die Nutzung dessen Ressourcen nicht ausreichen, um eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu begründen, die eine Rentenversicherungspflicht auslöst

Klarstellung zum Auftraggeber: Es wird deutlich gemacht, dass nicht der Maklerpool als Auftraggeber gilt, sondern die Kunden des Maklers.

Praktische Auswirkungen

Freiheit in der Produktauswahl: Versicherungsmakler sind frei in der Auswahl der Produkte, die sie ihren Kunden anbieten.
Flexibilität bei der Vertragsabwicklung: Makler können Verträge über verschiedene Pools oder direkt mit Versicherern abschließen.
Keine Ausschließlichkeit: Die meisten Maklerpools vereinbaren keine Exklusivität, was gegen ein Abhängigkeitsverhältnis spricht.

Urteile und Entscheidungen zur Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler – die mit Maklerpools zusammenarbeiten

Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 02.11.2022 (AZ: S 4 BA 32/19):
Das Gericht entschied, dass die bloße Zugehörigkeit zu einem Maklerpool nicht ausreicht, um eine Rentenversicherungspflicht zu begründen. Es stellte fest, dass keine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Maklerpool besteht, die eine Versicherungspflicht rechtfertigen würde

Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03.06.2016 (L 1 R 679/14):
Dieses ältere Urteil hatte noch festgelegt, dass Makler, die den Großteil ihrer Umsätze über einen Maklerpool erwirtschaften, als rentenversicherungspflichtig gelten

Bescheid der DRV vom 28. August 2024:
In diesem Bescheid wurde festgestellt: „Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht für einen Auftraggeber tätig.“ Dies verdeutlicht, dass nicht der Maklerpool als Auftraggeber angesehen wird, sondern die Kunden des Maklers.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Rentenversicherungspflicht für Maklerpool-Mitglieder

Freie Entscheidungsgewalt:
Wenn der Makler frei entscheiden kann, wie er die Produkte des Maklerpools vertreibt. Wenn der Makler selbst wählen kann, ob er Vertragsabschlüsse über den Maklerpool abwickelt oder nicht.

Keine Ausschließlichkeit:
Viele Maklerpools vereinbaren keine Exklusivität mit den Maklern. Makler können mit mehreren Pools zusammenarbeiten oder auch direkt mit Versicherern.

Verfügungsgewalt über Kundenbeziehungen:
Wenn der Makler das Recht hat, über seine eigenen Kundenbeziehungen zu verfügen. Die Möglichkeit, Kundenbestände jederzeit zu übertragen oder direkt anzubinden.

Kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis:
Das Sozialgericht Lüneburg stellte fest, dass keine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Maklerpool besteht, die eine Versicherungspflicht begründen würde.

Auftraggeber-Verhältnis:
Nicht der Maklerpool wird als Auftraggeber angesehen, sondern die Kunden des Maklers.

Unternehmerische Freiheit:
Wenn der Makler seine unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bewahrt.

Keine Weisungsgebundenheit:
Fehlen von persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Maklerpool.

Diese Ausnahmen und Kriterien zeigen, dass die bloße Zugehörigkeit zu einem Maklerpool nicht automatisch eine Rentenversicherungspflicht begründet.

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Vorteile eines Maklerpools

Maklerpools bieten Versicherungsmaklern zahlreiche Vorteile, ohne dass dadurch automatisch eine Rentenversicherungspflicht entsteht. Die wichtigsten Vorteile sind:

Administrative Unterstützung:
Maklerpools übernehmen viele Verwaltungsaufgaben für die Makler.  Sie bieten Unterstützung bei der Abwicklung von Verträgen und Schadensfällen.

Zugang zu einem breiten Produktportfolio:
Makler können über Pools auf eine Vielzahl von Versicherungsprodukten verschiedener Anbieter zugreifen. Dies ermöglicht eine breitere Angebotspalette für Kunden.

Verbesserte Konditionen:
Durch das gebündelte Geschäftsvolumen können Pools oft bessere Konditionen bei Versicherern aushandeln. Makler profitieren von höheren Courtagen oder Sonderkonditionen.

Technologische Infrastruktur:
Pools stellen oft moderne Vergleichs- und Verwaltungssoftware zur Verfügung. Dies erleichtert die tägliche Arbeit und erhöht die Effizienz.

Schulungen und Weiterbildungen:
Viele Pools bieten Fortbildungsmöglichkeiten und fachliche Unterstützung an.

Marketing-Unterstützung:
Pools helfen oft bei der Erstellung von Marketingmaterialien und Kundenansprachen.

Rechtliche Unterstützung:
Manche Pools bieten rechtliche Beratung oder Unterstützung bei regulatorischen Fragen.

Netzwerk und Erfahrungsaustausch:
Makler können vom Netzwerk des Pools und dem Austausch mit anderen Maklern profitieren.

Flexibilität und Unabhängigkeit:
Trotz der Zusammenarbeit mit einem Pool bleiben Makler selbstständig und unabhängig in ihren Entscheidungen. Sie können frei entscheiden, welche Produkte sie ihren Kunden anbieten.

Keine Ausschließlichkeit:
Die meisten Pools verlangen keine Exklusivität, sodass Makler mit mehreren Pools oder direkt mit Versicherern zusammenarbeiten können.

Diese Vorteile ermöglichen es Maklern, ihre Geschäftstätigkeit effizienter und professioneller zu gestalten, ohne dabei ihre Selbstständigkeit aufzugeben oder in eine rentenversicherungspflichtige Abhängigkeit zu geraten.