Managerhaftpflicht – Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) in Kürze:

 

Eine D&O-Versicherung:

  • schützt Führungskräfte vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen
  • schützt Führungskräfte im Rahmen der Innenhaftung (Ansprüche des Unternehmens gegen Führungskräfte)
  • schützt Führungskräfte im Rahmen der Außenhaftung (Ansprüche Dritter wie Geschäftspartner oder Behörden)
  • gibt Führungskräften Schadendeckung bei Pflichtverletzungen ohne Vorsatz

 

Eine Managerhaftpflicht (D&O-Versicherung) umfasst zwei wesentliche Bereiche:

Rechtsschutzfunktion: Die Versicherung prüft, ob Haftpflichtansprüche gegen die versicherten Personen gerechtfertigt sind, und übernimmt die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Freistellungsfunktion: Berechtigte Schadenersatzansprüche werden im Rahmen der versicherten Leistungen übernommen.

  • Die Haftungssituation für Manager hat sich durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das Hinweisgeberschutzgesetz erheblich verändert.
  • Führungskräfte müssen dafür sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, um sowohl das Unternehmen als auch sich selbst vor Haftungsansprüchen zu schützen.
  • Die D&O-Versicherung bietet hierfür einen unverzichtbaren Schutz vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen oder Pflichtverletzungen.
  • Insbesondere im internationalen Kontext, wo Lieferketten komplex und Risiken schwer kontrollierbar sind, bietet die D&O-Versicherung eine wichtige Absicherung.

Wann die D&O-Versicherung zahlt – und wann nicht

Die D&O-Versicherung greift, wenn:

  • das Unternehmen Ansprüche gegen eine versicherte Person aufgrund einer Fehlentscheidung erhebt (Innenhaftung)
  • Dritte, wie andere Unternehmen, die versicherte Person aufgrund einer Fehlentscheidung verklagen (Außenhaftung)

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

  • es sich um ein Strafverfahren handelt (hierfür ist eine Firmenrechtsschutzversicherung erforderlich)
  • der Schaden vorsätzlich bzw. absichtlich verursacht wurde
  • es sich um eine private Fehlentscheidung handelt

Für wen ist Managerhaftpflicht -Versicherung sinnvoll?

In der Regel schließen Unternehmen die D&O-Versicherung für ihre Führungskräfte ab und übernehmen die Versicherungsbeiträge. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn (falsche) berufliche Entscheidungen zu hohen Vermögensschäden führen können. Dies betrifft nicht nur Vorstände und Geschäftsführer, sondern auch Aufsichtsräte und leitende Angestellte.

Auch für Vereine und Stiftungen kann der Schutz durch eine D&O-Versicherung relevant sein.

Oft unbekannt:

Auch ehrenamtliche Vereinsmitglieder, die eine geringe Vergütung (bis zu 840 Euro jährlich) erhalten, haften für Schäden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen. Hier können die Folgen für den Verein oder die Stiftung existenzbedrohend sein. Die D&O-Versicherung bietet auch in diesen Fällen Schutz.

 

Geschäftsführerhaftung GmbH

Allgemeine Haftung gemäß §43 GmbHG
  • Der Geschäftsführer haftet persönlich für Schäden, die durch Managementfehler oder Pflichtverletzungen verursacht werden.
Haftung für Zahlungen nach Insolvenz gemäß §64 GmbHG
  • Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, können zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen
Verantwortung gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern
  • Der Geschäftsführer haftet bei Pflichtverletzungen, die Gesellschaftern oder Gläubigern Schaden zufügen.
Vermögensvermischung und Unterkapitalisierung
  • Missmanagement, das zur Vermögensvermischung oder Unterkapitalisierung führt, kann zu einer Haftung des Geschäftsführers führen.
Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung
  • Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die finanzielle Lage der GmbH korrekt zu überwachen und darüber Buch zu führen.
  • Fehler in diesem Bereich können zu einer Haftung führen.
Verletzung von Vertrauens- oder Vertragspflichten
  • Wenn der Geschäftsführer vertrags- oder vertrauensbrüchig handelt, kann er dafür persönlich haftbar gemacht werden.
Existenzvernichtungshaftung
  • Der Geschäftsführer haftet für die Vernichtung des Vermögens der GmbH, wenn dies absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.

Persönliche Managerhaftung im deutschen Recht

Die persönliche Haftung von Managern in Deutschland ist im Aktiengesetz (AktG) und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH Gesetz (GmbHG) klar geregelt. Führungskräfte, wie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, sind verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Verstoßen sie gegen diese Sorgfaltspflicht, haften sie persönlich und unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Diese Haftung kann im Rahmen der Innenhaftung gegenüber dem eigenen Unternehmen oder der Außenhaftung gegenüber Dritten, wie Geschäftspartnern oder Behörden, geltend gemacht werden.

Innenhaftung: Haftung gegenüber dem Unternehmen

  • Die Innenhaftung bezieht sich auf die Verantwortlichkeit des Managers gegenüber seinem eigenen Unternehmen. Vorstände einer Aktiengesellschaft sind nach §93 Abs.1 AktG verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht zu beachten. Bei Pflichtverletzungen, etwa durch unsorgfältige oder unternehmensschädliche Entscheidungen, haften sie gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden.
  • Auch Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) unterliegen nach §43 GmbHG einer ähnlichen Sorgfaltspflicht und haften bei Verstößen persönlich.

Zu den häufigsten Szenarien der Innenhaftung zählen:

  • etwa Entscheidungen, die die finanzielle Stabilität des Unternehmens gefährden, wie falsche Investitionen, Missmanagement oder unzureichende Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
  • Insbesondere im Kontext neuer Regelungen, wie dem Lieferkettengesetz oder dem Hinweisgeberschutzgesetz, können Unternehmen und Führungskräfte durch unzureichende Beachtung von Sorgfaltspflichten hohe Risiken eingehen.

Außenhaftung: Haftung gegenüber Dritten

  • Die Außenhaftung betrifft Ansprüche von Dritten, wie Geschäftspartnern, Kunden oder staatlichen Behörden, die durch das Handeln eines Managers geschädigt werden.
  • Diese Haftung ergibt sich in der Regel aus der deliktischen Haftung nach §§ 823 ff. BGB. Ein typisches Beispiel ist die Haftung bei Verstößen gegen Schutzgesetze oder Vertragsverletzungen, die zu Schäden bei Dritten führen.
  • Auch im Rahmen von Insolvenzen, insbesondere bei Insolvenzverschleppung, kann es zu einer persönlichen Haftung des Managers kommen, wenn er die finanzielle Notlage des Unternehmens nicht rechtzeitig erkennt und weiterhin Zahlungen anweist.

Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das Hinweisgeberschutzgesetz hat sich der Umfang der Außenhaftung erheblich erweitert, da diese Gesetze explizit Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards sowie den Schutz von Hinweisgebern vorschreiben.

Ein Versäumnis in der Umsetzung dieser gesetzlichen Pflichten kann zu einer direkten Haftung des Managers gegenüber Dritten führen.

 

Managerhaftung in einer Aktiengesellschaft (AG)

Haftung des Vorstands
  • Der Vorstand haftet gemäß § 93 AktG (Aktiengesetz) persönlich, wenn er seine Sorgfaltspflichten bei der Führung des Unternehmens verletzt.
  • Pflichtverletzungen können zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der AG führen
Innenhaftung
  • Der Vorstand haftet gegenüber der AG für Schäden, die durch Pflichtverletzungen verursacht werden, z. B. bei fehlerhaften Geschäftsentscheidungen.
  • Eine Entlastung ist möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass im besten Interesse der Gesellschaft gehandelt wurde (Business Judgement Rule).
Außenhaftung
  • Der Vorstand haftet gegenüber der AG für Schäden, die durch Pflichtverletzungen verursacht werden, z. B. bei fehlerhaften Geschäftsentscheidungen.
  • Eine Entlastung ist möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass im besten Interesse der Gesellschaft gehandelt wurde (Business Judgement Rule).
Haftung bei Insolvenzverschleppung
  • Der Vorstand ist verpflichtet, bei Insolvenzreife sofort Insolvenzantrag zu stellen.
  • Eine verspätete Anmeldung führt zur persönlichen Haftung für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden (§ 15a InsO).
Haftung für Kapitalerhaltung
  • Der Vorstand haftet für Verstöße gegen Kapitalerhaltungsregeln, insbesondere bei unerlaubten Ausschüttungen an Aktionäre, die das Grundkapital der AG gefährden (§ 57 AktG).
 Prospekthaftung
  • Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben im Emissionsprospekt kann der Vorstand haftbar gemacht werden.
  • Diese Haftung betrifft die Ausgabe von Wertpapieren.
Haftung für die Verletzung von Publizitätspflichten
  • Der Vorstand haftet, wenn er seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, Ad-hoc-Mitteilungen oder anderen relevanten Informationen nicht erfüllt.
  • Dies kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben.
Haftung für Umwelt- oder Compliance-Verstöße
  • Der Vorstand haftet für Verstöße gegen gesetzliche Regelungen, wie z. B. Umweltvorschriften oder Anti-Korruptionsgesetze.
  • Das kann zu einer persönlichen Haftung führen, wenn die Verstöße dem Vorstand zugerechnet werden können.
Aufsichtsratsmitgliederhaftung
  • Der Aufsichtsrat einer AG haftet ebenfalls, wenn er seine Kontrollpflichten gegenüber dem Vorstand verletzt oder eine Pflichtverletzung des Vorstands nicht rechtzeitig erkennt und unterbindet.
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Neue Haftungsrisiken durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist ein Meilenstein im deutschen Wirtschaftsrecht, der Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer globalen Lieferketten sicherzustellen.

  • Führungskräfte müssen dafür sorgen, dass potenzielle Risiken identifiziert und geeignete Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken getroffen werden. Dazu gehört die Pflicht, präventive und korrektive Maßnahmen zu ergreifen, wenn z.B. menschenrechtliche oder ökologische Verstöße durch Zulieferer oder Geschäftspartner auftreten.
  • Für Manager bedeutet dies eine erhebliche Erweiterung ihrer Sorgfaltspflichten. Wird eine Sorgfaltspflicht verletzt, etwa durch die Unterlassung einer Risikoanalyse oder durch das Versäumnis, angemessene Maßnahmen gegen Verstöße zu ergreifen, können nicht nur Bußgelder gegen das Unternehmen verhängt werden, sondern auch persönliche Haftungsansprüche gegen den verantwortlichen Manager entstehen.
  • Diese Haftungsansprüche können sich sowohl auf die Innenhaftung (etwa wenn das Unternehmen wegen der Verstöße Verluste erleidet) als auch auf die Außenhaftung (z. B. Ansprüche von Geschädigten) beziehen.
  • Besonders in internationalen Lieferketten, in denen Unternehmen oft wenig direkten Einfluss auf die Geschäftspraktiken ihrer Zulieferer haben, ist die Implementierung geeigneter Sorgfaltsmechanismen eine große Herausforderung.
  • Das Lieferkettengesetz verlangt von den Führungskräften, dass sie diese Risiken aktiv überwachen und Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards ergreifen.
  • Geschieht dies nicht, haften Manager unter Umständen für die entstandenen Schäden – eine Gefahr, die eine D&O-Versicherung abdecken kann.

Das Hinweisgeberschutzgesetz und die Haftung von Führungskräften

Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um und verpflichtet Unternehmen, interne Meldesysteme einzurichten, über die Mitarbeiter Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder interne Richtlinien melden können.

  • Führungskräfte tragen die Verantwortung, diese Systeme zu implementieren und sicherzustellen, dass Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden.
  • Ein Versäumnis, dieses Hinweisgebersystem ordnungsgemäß einzurichten oder den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten, kann gravierende Folgen haben. Wenn ein Manager zum Beispiel eine interne Meldung nicht ernst nimmt oder keine Maßnahmen zur Untersuchung des Vorfalls ergreift, kann er persönlich haftbar gemacht werden, wenn dadurch Schaden entsteht.
  • Die Haftung umfasst nicht nur mögliche Schadensersatzansprüche von Hinweisgebern, die unzureichend geschützt wurden, sondern auch Reputationsschäden für das Unternehmen.
  • Hier greift die D&O-Versicherung und schützt Manager vor den finanziellen Risiken solcher Pflichtverletzungen.

Managerhaftpflicht – Schutz durch die D&O-Versicherung

In Deutschland ist die persönliche Haftung von Managern grundsätzlich unbegrenzt, das heißt, sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für den entstandenen Schaden. Der Schaden kann dabei sowohl materieller Natur sein, z. B. finanzielle Verluste des Unternehmens, als auch immaterieller Art, z. B. Rufschädigung oder Reputationsverluste.

Die D&O-Versicherung greift hier und bietet einen umfassenden Schutz vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen. Die wesentlichen Leistungen der D&O-Versicherung umfassen:

  • Prüfung von Haftpflichtansprüchen: Der Versicherer prüft, ob die gegen die versicherte Person erhobenen Ansprüche berechtigt sind.
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche: Unberechtigte oder überhöhte Forderungen werden abgewehrt, und die Kosten für die Rechtsverteidigung werden übernommen.
  • Übernahme von Entschädigungszahlungen: Berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz werden im Rahmen der Versicherungssumme beglichen.

Die D&O-Versicherung kann individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens und der Führungskräfte zugeschnitten werden.

Sie bietet Schutz in Fällen

  • von Fehlentscheidungen
  • Verstößen gegen gesetzliche Pflichten
  • Missachtung von Compliance-Vorgaben,
  • die zu einer persönlichen Haftung führen können.

Beispiele für Haftungsszenarien

Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz:

Ein Manager eines Unternehmens versäumt es, die menschenrechtlichen Standards in den Produktionsstätten eines Zulieferers in Asien zu überwachen. Es wird bekannt, dass in den Fabriken des Zulieferers Kinderarbeit stattfindet. Der Manager haftet für diese Verstöße, da er keine ausreichenden Maßnahmen zur Überprüfung und Einhaltung der Standards ergriffen hat.

Mangelhafte Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes:

Ein Geschäftsführer ignoriert eine Meldung eines Mitarbeiters über schwerwiegende Verstöße gegen Umweltvorschriften. Der Vorfall wird später öffentlich bekannt und führt zu erheblichen Schäden für das Unternehmen. Der Geschäftsführer kann für die Vernachlässigung seiner Pflichten haftbar gemacht werden.

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