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Resturlaub – jährlich rechneten die Arbeitnehmer, um den Urlaub über das Jahr gut zu verteilen. Schließlich mussten Urlaubstage – die aus dem vergangenen Jahr noch übrig waren, bis zum 31. März abgegolten werden. Nicht immer war das möglich und der Urlaub war verfallen. Das ändert sich jetzt – ein Aktuelles Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) rettet bisher verfallenen Urlaub.
Resturlaub – die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers
Mit Spannung wurde das Urteil erwartet: Und schließlich kurz vor Weihnachten kam für die Arbeitnehmer noch die angenehme Überraschung. Den bisher verfallenen Urlaub können Arbeitnehmer nun doch noch bekommen. Bereits kurz vor dem Urteil sagte Arbeitsrechtler Prof. Michael Fuhlrott im Gespräch mit der BILD-Zeitung: „..dass die Regel sogar rückwirkend gelten werde. Damit können Arbeitnehmer Urlaubsansprüche der letzten Jahrzehnte geltend machen – auch gegen den Ex-Arbeitgeber“. Aber natürlich gibt es auch hier eine Ausnahme: Wenn der Chef beweisen kann, dass er seinen Angestellten auf das Verfallen der Ferientage hingewiesen hat, dann gilt das Urteil nicht.
Resturlaub – Urteil des Europäischen Gerichtshof
Hintergrund: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musst über die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Entscheidung fällen und damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) C-120/21 umsetzen. Der EuGH hatte in seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub als „wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter“ genieße. Einschränkungen daran sind grundsätzlich unzulässig. Aus diesem Grund waren die deutschen Regelungen zur Verjährung „unionsrechtswidrig“.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 20. Dezember 2022 – zum Aktenzeichen 9 AZR 266/20
„Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“.
Droht jetzt eine Klagewelle auf Urlaubsabgeltung in Deutschland?
Prof. Michael Fuhlrott – Professor für Arbeitsrecht: „Findige Arbeitnehmer und Dienstleister werden das Urteil zu nutzen wissen. Insbesondere bei Streitigkeiten um Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dürfte das Urteil zum Tragen kommen. Neben meiner Kündigungsschutzklage verlange ich dann noch die Abgeltung von Urlaub der letzten Jahre“.
Das Urteil für Angestellte und Arbeitnehmer: Eine Bedingung muss erfüllt sein: Mitarbeiter wurden von ihrem Arbeitgeber nicht explizit darauf hingewiesen, dass der Urlaub verfällt bzw. dass sie den Urlaub nehmen müssen. Das Urteil gilt natürlich auch für Arbeitnehmer die bereits Deutschland verlassen haben, aber noch „alte Ansprüche“ hätten. Ebendso für Arbeitnehmer die bereits im Ruhestand sind und noch Urlaubsansprüche hätten, die wegen fehlender Belehrung verfallen waren.
(AH)
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