Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ist aktuell wieder im Blickpunkt. Viele stellen sich die Frage: Können Sparer durch dieses Gesetz enteignet werden? Das schürt natürlich bei Sparern und Anlegern die Angst. Oft entsteht der Eindruck, dass Sparer jederzeit von der Regierung durch dieses Gesetz enteignet werden können. Aktuell hat die BaFin ein neues Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit veröffentlicht.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) - können Sparer enteignet werden?
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) – können Sparer enteignet werden?

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Das bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getretene deutsche Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) war die Folge bzw. eine deutliche Reaktion auf die Finanzkrise von 2007 und die Staatsschuldenkrise von 2010. Zu dieser Zeit wurde die Euro-Zone massiv erschüttert. Durch das Gesetz wurde – wie beschlossen – die Banken-Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) der EU umgesetzt. Das Gesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, den Zusammenbruch von systemrelevanten Banken nicht mehr ausschließlich durch die Bereitstellung von Steuergeld zu bestreiten.

Enteignung von Sparern möglich?

In den Paragraphen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetz wurde die Möglichkeit eingeräumt, Einlagen von Bankkunden für die Sanierung der Bank zu verwenden («Bail-In») und de facto deren Wert auf Null zu reduzieren. Die gesetzlich vorgesehene Einlagensicherung in Höhe von bis zu 100.000 Euro bleibt unverändert weiter bestehen. Damit steht fest, dass Bankkunden mit einer Einlage von nicht mehr als 100.000 Euro von dem Gesetz nicht betroffen sind, diese Einlagen (Sparguthaben) sind geschützt.

Einlagen über 100.000 Euro könnten somit gefährdet sein, daher sollte man nach Alternativen (zb. Gold) suchen oder Experten befragen.

Gutachten vom wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat dieses Thema und die damit verbundenen Fragen aufgegriffen und verweist in einem Gutachten vom Dezember 2021 darauf, dass auch andere sogenannte besicherte Verbindlichkeiten wie Pfandbriefe oder Gelder aus einem Treuhandverhältnis nicht zur Sanierung der Bank herangezogen werden dürfen.

Ein Abgeordneter der AFD stellte im März 2020 eine Anfrage an die bayrische Landesregierung, in der Antwort heißt es unter anderem: „..Umfang und Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Geldes der Anleger werde in vielfacher Hinsicht begrenzt. Unter anderem wird auf die sogenannte Haftungskaskade verwiesen, also auf die per Gesetz festgehaltene Reihenfolge, in der Eigentümer und/oder Anleger betroffen sein könnten. Dies bedeutet, dass zunächst die Eigentümer zur Kasse gebeten würden. Erst an siebter und allerletzter Stelle stünden große Einlagen (von mehr als 100.000 Euro) von Privatpersonen oder kleinen und mittleren Unternehmen ..“. Eine zusätzliche Absicherung besteht darin, dass kein Gläubiger durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz schlechter gestellt werden darf als in einem normalen Insolvenzverfahren.

Eine solche Abwicklung gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) bzw. SRM-Verordnung ist in Deutschland noch nicht angeordnet worden. Als Nationale Abwicklungsbehörde bereitet sich die BaFin seit 2018 aber genau darauf vor (siehe BaFinJournal Juli 2019).

(AH)