Tippgeber in der Finanzbranche

„Ich hab‘ da einen ganz heißen Tipp!“ Wo haben Sie das schon einmal gehört oder gelesen? Vermutlich auf der Rennbahn bei Pferdewetten, wo selbst ernannte Experten die Platzierung der Pferde „voraussagen“. Oder möglicherweise kennen Sie diesen Spruch aus dem Aktienhandel. Da sind auch zahlreiche Wahrsager unterwegs, die die Kursentwicklung bestimmter Aktien angeblich schon Tage vorher kennen.

Aber sind das die Tippgeber von heute? 

Nein. Tippgeber von heute stellen den Kontakt zwischen interessierten Kunden und einem Finanz- oder Versicherungsberater bzw. einem Vermittler her. Tippgeber in der Finanzbranche geben zielgerichtet Empfehlungen ab, um einen Vertragsabschluss anzubahnen.

In der Finanz- und Versicherungsbranche unterliegt der Vertrieb von Finanzprodukten jedoch strengen gesetzlichen Anforderungen. Um Finanzanlagen, Versicherungen oder Immobilienkredite zu vertreiben, benötigt man eine Gewerbeerlaubnis (§ 34d, § 34f oder § 34i GewO), die an eine Mindestqualifikation und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geknüpft ist. Dies gilt sowohl für die Beratung als auch für die Vermittlung von Vertragsabschlüssen.

Doch wie sieht es mit dem sogenannten „Tippgeber“ aus? Darf ein Tippgeber ohne behördliche Erlaubnis Empfehlungen aussprechen und Kunden an Vermittler weiterleiten?

 

Was macht ein Tippgeber in der Finanzbranche?

Ein Tippgeber gibt Hinweise oder vermittelt Kontakte von potenziellen Kunden an Finanzberater, ohne selbst aktiv in den Abschluss eines Vertrages einzugreifen. Dabei ist der zweite Halbsatz entscheidend. Ein Tippgeber darf in keinem Fall beratend tätig werden. Genau genommen darf er nicht einmal ein Prospekt an einen Kunden für ein bestimmtes Finanzprodukt übergeben.

Dazu regelt das Gewerberecht klar, dass die eigentliche Abschlussvermittlung und die Beratung erlaubnispflichtig sind.

Eine klare gesetzliche Definition des Tippgebers existiert nicht, doch die EU-Richtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) aus dem Jahr 2016 bietet zumindest eine Umschreibung: Tätigkeiten, wie die bloße Weitergabe von Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer sind nicht reguliert, solange keine Beratung oder Abschlussvermittlung stattfindet.

 

Rechtsunsicherheit: Wo enden die Befugnisse des Tippgebers?

Obwohl die Aufgaben eines Tippgebers oberflächlich klar erscheinen, gibt es Grauzonen:

So wurde in verschiedenen Gerichtsurteilen die Grenze zwischen Tippgeber und Vermittler enger gezogen, etwa gegen Rewe/Penny (LG Wiesbaden 14.05.2008, 11 O 8/08). In diesem Verfahren wurde die Rolle der Handelskette als Tippgeber verneint, da Penny Versicherungsverträge der ARAG in ihren Supermärkten aktiv angeboten haben. Nach Ansicht des Gerichts hat Penny die Grenze zum Vermittler überschritten und deshalb den weiteren Handel mit Versicherungen untersagt.

Ähnlich gelagert war der Fall tchibo (BGH 8.11.2013 – I ZR 7/13). Die Handelskette, die mit Kaffee und Gebrauchtwaren handelt, bot auf ihrer Internetplattform Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen der ASSTEL AG unter dem Namen tchibo an. Das BGH entschied auch hier, dass tchibo die Rolle als Vermittler eingenommen hat, die nicht gestattet war. Tchibo wurde auf Unterlassung verurteilt und musste die Produkte aus ihrem Sortiment entfernen.

In diesen Urteilen machten die Gerichte deutlich, dass jede Form der Beratung oder Hilfe bei einem Vertragsabschluss nicht mehr als Tippgebertätigkeit gilt, sondern als Vermittlung. Und eine Vermittlung von Versicherungs- oder Finanzprodukten erfordert bekanntermaßen eine Gewerbeerlaubnis.

Stornohaftung

Problematisch wird es für Finanz- und Versicherungsmakler, wenn durch Tippgeber zustande gekommene Verträge durch den Kunden storniert werden. Da der Tippgeber seinen Teil des Vertrages erfüllt hat, wenn durch seine Vermittlung das Geschäft zustande gekommen ist, hat er auch Anspruch auf die vereinbarte Provision.

 

Anforderungen der BaFin und Fallstricke

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich mit dem Thema Tippgeber auseinandergesetzt. Besonders nach dem Debeka-Skandal (2013), bei dem Adressen von Beamten für die Versicherungsvermittlung verwendet wurden, sah die BaFin Handlungsbedarf. Im BaFin-Rundschreiben 10/2014 und der überarbeiteten Version 11/018 wurden klare Vorgaben für die Zusammenarbeit von Versicherern mit Tippgebern formuliert. So sind Versicherer verpflichtet, sicherzustellen, dass nur zugelassene Vermittler in den Abschluss eines Vertrages eingebunden werden. Debeka mußte übrigens in diesem Fall 1,3 Millionen Euro Bußgeld zahlen.

Ein Tippgeber bleibt in seiner Rolle, solange er nur potenzielle Kunden an den Vermittler weiterleitet. Seine Vergütung darf erfolgsabhängig sein, etwa durch eine Provision für den vermittelten Vertragsabschluss, ohne dass dies seine rechtliche Stellung verändert. Problematisch wird es auch, wenn der Tippgeber als Versicherungsnehmer für seinen eigenen Vertrag auftritt, da dies eine Umgehung des Provisionsabgabeverbots darstellen würde und somit illegal ist. Das Tippgeben im Kreis der Angehörigen ist wiederum gestattet. 

 

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte aus dem BaFin-Rundschreiben 11/2018

Tippgebervereinbarung

Sofern es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, soll darauf geachtet werden, dass eine schriftliche Tippgebervereinbarung besteht.

Vergütungstabelle und Zahlungen

Eine Vergütungstabelle soll Bestandteil der Vereinbarung sein. Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.

Datenschutz

Tippgebervereinbarungen sollen den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren. Der Tippgeber sollte sich vom potentiellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten unterzeichnen lassen.

Delegierung dieser Anforderungen

Sofern das Versicherungsunternehmen keine vertragliche Beziehung zu Tippgebern unterhält, sollen die Vertriebspartner des Versicherers, verpflichtet werden, die vorgenannten Mindestanforderungen bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Eine vertragliche Vereinbarung mit Hinweis auf das Rundschreiben der BaFin ist ausreichend.

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Umsatzsteuerpflicht und Haftungsfragen

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Frage der Umsatzsteuerpflicht. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist eine reine Tippgebertätigkeit umsatzsteuerpflichtig, da es sich nicht um eine steuerfreie Vermittlungsleistung handelt. Lediglich Tippgeber, die selbst als Versicherungsvermittler registriert sind, können von der Steuerbefreiung profitieren.

Zusätzlich stellt sich die Frage der Haftung. Falls ein Tippgeber entgegen der vertraglichen Vereinbarungen doch beratend tätig wird, kann dies zu Beratungsfehlern führen, für die er oder der eigentliche Vermittler haftbar gemacht werden könnten. Da Tippgeber in der Regel keine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung besitzen, können solche Fehler weitreichende finanzielle Folgen haben.

 

Für Tippgeber sind klare Regelungen notwendig

Der Tippgeber in der Finanzwirtschaft bewegt sich oft in einem rechtlichen Graubereich. Um Risiken zu minimieren, ist es für Finanz- und Versicherungsvermittler unerlässlich, klare vertragliche Vereinbarungen mit dem Tippgeber zu treffen, die seine Rolle und Grenzen klar definieren. Ebenso sollten die Vorgaben der BaFin beachtet werden, um unangenehme rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Letztlich bleibt die Rolle des Tippgebers eine heikle Gratwanderung zwischen regulierter und unregulierter Tätigkeit – stets auf der Suche nach der Balance zwischen der Informationsweitergabe und dem Vermeiden jeglicher Beratung oder Vertragsvermittlung.

 

Wie wird man Vermittler in der Finanz- Versicherungs- und Immobilienbranche?

Wenn man ein Gewerbe im Bereich Versicherungen, Finanzanlagen oder Immobilienkredite ausüben möchtest, gibt es spezifische gesetzliche Anforderungen in Deutschland, die über die allgemeinen Bestimmungen des Gewerberechts hinausgehen. Diese Tätigkeiten gehören zu den sogenannten erlaubnispflichtigen Gewerben, für die zusätzliche Genehmigungen erforderlich sind.

Wer in diesen Bereichen tätig werden möchte, muss neben der Gewerbeanmeldung eine spezielle Erlaubnis nach § 34d, § 34f oder § 34i GewO beantragen. Dafür sind Sachkundenachweise, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und eine Eintragung im Vermittlerregister notwendig. Die Kosten und Anforderungen können je nach Tätigkeit und Bundesland variieren.

Hier die wichtigsten Anforderungen und Einzelheiten für den Gewerbeschein und die Erlaubnisse in diesen Bereichen:

Gewerbeanmeldung

  • Grundsätzlich muss man zuerst ein Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Hierfür benötigt man einen Gewerbeschein, der beim Gewerbeamt beantragt wird.
  • Kosten: Die Kosten für die Anmeldung variieren je nach Gemeinde, liegen jedoch in der Regel zwischen 20 und 60 Euro.
  • Unterlagen:
    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass).
    • Nachweis über die entsprechende Erlaubnis (siehe unten für die verschiedenen Tätigkeiten).

 

Erlaubnispflicht nach § 34 GewO (Gewerbeordnung)

Für die Vermittlung von Versicherungen, Finanzanlagen und Immobilienkrediten ist eine spezielle Erlaubnis nach der Gewerbeordnung notwendig. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Art der Tätigkeit:

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (§ 34d GewO)

  • Erlaubnispflicht nach § 34d GewO
  • Voraussetzungen:
    • Sachkundenachweis: Dieser kann durch eine erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung als Versicherungsfachmann/frau oder durch eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen werden.
    • Zuverlässigkeit: Man muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
    • Geordnete Vermögensverhältnisse: Ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist erforderlich.
    • Berufshaftpflichtversicherung: Man muss eine entsprechende Versicherung nachweisen.
  • Eintragung ins Vermittlerregister: Nach Erhalt der Erlaubnis muss man sich im Vermittlerregister eintragen lassen.

 

Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)

  • Erlaubnispflicht nach § 34f GewO
  • Voraussetzungen:
    • Sachkundenachweis: Dieser erfolgt durch eine Prüfung bei der IHK, sofern keine gleichwertige Qualifikation (z. B. Bankkaufmann/frau) vorliegt.
    • Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse: Ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis sind ebenfalls erforderlich.
    • Berufshaftpflichtversicherung: Eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden ist notwendig.
  • Eintragung ins Vermittlerregister: Auch hier ist eine Registrierung notwendig.

 

Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)

  • Erlaubnispflicht nach § 34i GewO
  • Voraussetzungen:
    • Sachkundenachweis: Man muss eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen oder eine vergleichbare Ausbildung vorweisen (z. B. Bankkaufmann/frau).
    • Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse: Auch hier sind Führungszeugnis und Unbedenklichkeitsbescheinigungen erforderlich.
    • Berufshaftpflichtversicherung: Eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden ist ebenfalls vorgeschrieben.
  • Eintragung ins Vermittlerregister: Die Eintragung ins Register ist Pflicht.

 

Kosten für die Erlaubnis

Die Gebühren für die Erlaubnis können je nach Bundesland und Art der Tätigkeit unterschiedlich ausfallen. Sie liegen zwischen 100 und 600 Euro.

 

Fortbildungspflicht

Vermittler in diesen Bereichen sind verpflichtet, regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Umfang beträgt in der Regel 15 Stunden pro Jahr.

 

Aufsicht und Kontrolle

  • Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sowie Immobiliardarlehensvermittler unterliegen der Aufsicht der IHK.
  • Zudem gibt es Melde- und Dokumentationspflichten, insbesondere hinsichtlich der Beratung der Kunden.

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