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Das Wachstumschancengesetz, das am 22. März 2024 verabschiedet wurde, bringt ab 2025 mehrere steuerliche und gesetzliche Änderungen mit sich, die darauf abzielen, Investitionen zu fördern, Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Das Gesetz ist Teil einer umfassenderen Strategie, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsstandort zu stärken, insbesondere angesichts globaler Herausforderungen und des Wandels zu einer nachhaltigeren Wirtschaft.
Hier sind die wichtigsten Neuerungen – Wachstumschancengesetz 2025:
1. ● Einführung der elektronischen Rechnungspflicht
2. ● Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
3. ● Änderung der Freigrenze für Geschenke
4. ● Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung
5. ● Erhöhung der Buchführungsgrenzen
6. ● Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung
7. ● Kleinunternehmer – nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet
8. ● Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
Informationen zum Wachstumchanchengesetz
Das Wachstumschancengesetz wurde am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet und am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt grundsätzlich am 28. März 2024 in Kraft, wobei einige Änderungen bereits rückwirkend vor 2024 gelten und andere stufenweise zwischen 2025 und 2027 rechtskräftig werden.
Wachstumschancengesetz 2025 – Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
Wachstumschancengesetz – Was ändert sich ab 2025?
1. ► Einführung der elektronischen Rechnungspflicht
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) verpflichtend eingeführt. Dies bedeutet, dass Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden müssen, um die Digitalisierung und Effizienz im Rechnungswesen zu fördern.
2. ► Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung wiedereingeführt. Der Abschreibungssatz beträgt maximal das Zweifache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 20%.
3. ► Erhöhung der Freigrenze für Geschenke
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde wird von bisher 35 Euro auf 50 Euro pro Empfänger und Jahr angehoben. Aufwendungen, die diesen Betrag überschreiten, sind weiterhin nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
4. ► Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung
Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen wird die Grenze des Bruttolistenpreises für die günstige 0,25%-Regelung von bisher 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.
5. ► Erhöhung der Buchführungsgrenzen
Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und die Gewinngrenze von 60.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben. Diese Änderung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
6. ► Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Versteuerung wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht. Dies ermöglicht es mehr Unternehmen, die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abzuführen.
7. ► Erleichterungen für Kleinunternehmer
Ab 2024 sind Kleinunternehmer grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet, es sei denn, das Finanzamt fordert sie dazu auf oder bestimmte Ausnahmen greifen.
8. ► Einführung der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
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Wachstumschancengesetz – steuerliche und gesetzliche Änderungen
Ab dem 28. März 2024 können nun alle Personengesellschaften, einschließlich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), zur Körperschaftsbesteuerung optieren und werden somit wie Kapitalgesellschaften besteuert.
Diese Maßnahmen sollen Unternehmen entlasten, Investitionen anregen und die Digitalisierung vorantreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken.
Kritikpunkte am Wachstumschancengesetz 2025
Unzureichende Wirkung
Viele Experten und Wirtschaftsvertreter bemängeln, dass das Gesetz nicht weit genug geht:Der Chefvolkswirt der Deka-Bank, Ulrich Kater, bezeichnet es als „zu kurz gesprungen“ und kritisiert das geringe Volumen sowie die eher symbolische Behandlung der Standortprobleme. Wirtschaftsverbände sehen das Gesetz nicht als die „große Reform“, die man sich vorgestellt hatte. Die IHK München nennt es ein „Gesetzchen“, das die nötigen Wachstumsimpulse vermissen lässt.
Finanzielle Belastungen für Kommunen
Vertreter von Städten und Gemeinden warnen vor massiven Steuerausfällen:Die Kölner Stadtkämmerin Dörte Diemert fordert eine Kompensation der Ausfälle durch den Bund. Der Deutsche Städtetag betont, dass Kommunen nach Kürzungen im Haushalt 2024 keine weiteren milliardenschweren Steuerausfälle verkraften können.
Kritik an einzelnen Maßnahmen
Die Wirtschaftsverbände und die Bundessteuerberaterkammer lehnen die Verschärfung der Zinsschranke und die Einführung einer Zinshöhenschranke ab. Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert zudem die Einführung neuer Meldepflichten als „Bürokratiemonster“.
Unzureichende Lösungen für Grundprobleme
Das Gesetz bietet keine Lösung für den langjährigen Investitions- und Modernisierungsstau in Deutschland. Es fehlt eine langfristige Finanzierungsperspektive und Verlässlichkeit bei der Förderung der wirtschaftlichen Transformation.
Insgesamt wird das Wachstumschancengesetz von vielen Seiten als unzureichend angesehen, um die wirtschaftlichen Herausforderungen Deutschlands effektiv anzugehen.
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