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Sie sind gerade dabei ein Haus zu bauen oder genauer gesagt eines bauen zu lassen. Dann erreicht Sie die Nachricht, dass Ihr Bauträger einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht eingereicht hat. Der Bauträger ist pleite und ein Insolvenzverwalter bestimmt künftig die Geschicke der Baufirma. Aber Sie haben doch einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Bauträger und Sie glauben: Vertrag ist Vertrag! Auf die Erfüllung eines Vertrages kann man doch bei Gericht klagen. Leider müssen wir Sie an dieser Stelle schon enttäuschen, denn bei einer Insolvenz haftet der Bauträger nur mit seinem Betriebsvermögen und der Einlage der Gesellschaft. Das gilt natürlich nur, wenn die Insolvenz als „ordnungsgemäß“ zu bezeichnen ist. Liegt zum Beispiel Insolvenzverschleppung oder Insolvenzbetrug vor, dann sieht die Sachlage schon wieder anders aus. Dann haftet der Bauträger mit seinem kompletten Firmen- und Privatvermögen für alle Ansprüche gegen das Unternehmen.
Bauträger Pleite 2023
Oft sind Bauträger aber kleine GmbH’s und deren Einlage ist meist nur die „Pflichteinlage“ mit 25.000 €. Natürlich können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Erfüllung des Vertrages und auf Schadenersatz usw. einreichen, aber die Erfolgsaussichten bei einer Insolvenz sind hier nahezu aussichtslos.
Wir geben Ihnen im folgenden Beitrag einen Leitfaden an die Hand wie Sie sich im Falle einer Bauträger Pleite richtig verhalten sollten. Wir zeigen wie Sie zu große finanzielle Verluste vermeiden können und warum die Hilfe von Profis an dieser Stelle besonders hilfreich ist.
Über eines sollten Sie sich im Klaren sein, wenn Sie ihr Bauträger in die Insolvenz geht: Sie zahlen drauf. Rechnen Sie mit Zusatzkosten zwischen 10% und 30% der geplanten Bauinvestitionssumme. Ausnahmen, bei denen Ihnen weniger zusätzliche Kosten entstehen wären, wenn Ihre Baumaßnahme vollumfassend versichert ist oder der Bauträger eine MaBV-Bankbürgschaft hinterlegt wird.
Wenn der Bautraum zum Albtraum wird: So handeln Sie richtig bei Bauträgerpleiten
Die Immobilienkrise erreicht viele Menschen, die nicht im Baugewerbe oder in der Immobilienbranche tätig sind. Durch die Pleite des eigenen Bauträgers stehen auch Bauherren mitten in den Auswirkungen der Immobilienkrise 2023.
Eine Bauträgerpleite ist für Bauherren sicherlich eine stressige und unsichere Zeit. Mit den richtigen Schritten und professioneller Unterstützung können jedoch die finanziellen Schäden begrenzen und die Bauvorhaben mit möglichst geringen Mehrkosten abschließen.
Tritt der Bauträger in die Insolvenz ein sollten Sie ohne eine rechtliche Überprüfung vorerst keine weiteren Zahlungen vorzunehmen. Auch wenn Bauunternehmen oder Handwerker ihn zusichern, bereits begonnene Arbeiten auf Kosten des Käufers abzuschließen sollten Sie zuerst den Anwalt zu Rate ziehen, bevor Sie Zahlungen leisten oder Gelder vom Treuhandkonto freigeben.
Sobald jeder Käufer Kenntnisse darüber hat, ob und wie viel Geld die Bank noch verlangt und was die abschließende Fertigstellung kosten wird, ist es an ihnen zu entscheiden, ob sie im Projekt bleiben oder es verlassen möchten.
Beachten Sie, dass der Vertrag mit dem Bauträger durch die Insolvenz nicht gegenstandslos wird. Er gilt weiterhin. Lassen Sie sich in der ersten Rage nicht dazu hinreißen den Bauträgervertrag zu kündigen. Sondieren Sie stattdesssen Ihre Finanzen unter den aktuellen Bedingungen und tätigen Sie zunächst keine weitere Zahlungen. Setzen Sie den Rotstift an.
Die Insolvenz eines Bauträgers kann in der Tat zu einer sehr angespannten Situation für Bauherren führen. Hier sind einige Schritte und Hinweise, die Bauherren- und Frauen weiterhelfen können, wenn man sich in einer solchen Situation befindet:
Erstens – Bleiben Sie Ruhig!
Panik ist der schlechteste Berater. Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie strukturiert und überlegt. Holen Sie sich unbedingt und unverzüglich professionelle Unterstützung. Warten Sie keinen Tag damit!!
Bei Bauträger Pleite auf keinen Fall den Bauträgervertrag kündigen!!!!
Eines sollten Bauherren auf gar keinen Fall tun: Bauträgervertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Auch wenn die Emotionen in Ihnen brodeln, lassen Sie sich niemals auf einen Rücktritt oder eine Kündigung des Vertrages ein, denn dann ist faktisch alles weg und auch der beste Rechtsanwalt kann nichts mehr für Sie tun. Also nochmal und eindringlich: Finger weg vom Vertrag!
Ein Rücktritt oder Kündigung hat die rechtliche Folge, dass die Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht wird jeglicher Anspruch auf Eigentum verwirkt ist. Die Auflassungsvormerkung sichert dem Bauherren den Anspruch der Kunden auf sein späteres Eigentum – unabhängig von der finanziellen Situation des Bauträgers. Treten Sie vom Vertrag zurück geht Ihr (teilweise bebautes) Grundstück voll in die Insolvenzmasse des Bauträgers ein und wird verwertet. Aber die Auflassungsvormerkung ist insolvenzfest.
Der Bauträger selbst kann in dieser Situation den Vertrag (auch aus wichtigem Grund) nicht kündigen, dies regelt seit 2018 der §650u BGB. Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr bis zu diesem Zeitpunkt vertragstreu geblieben ist und kein Grund für eine (außer)ordentliche Kündigung vorliegt.
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist ein Begriff aus dem deutschen Grundstücksrecht und bezeichnet eine sichernde Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung eines Grundstücks schützt.
Hier sind die wichtigsten Schlüsselpunkte zur Auflassungsvormerkung:
Zweck: Der Hauptzweck einer Auflassungsvormerkung besteht darin, den Käufer eines Grundstücks vor nachteiligen Verfügungen des Verkäufers zwischen dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu schützen.
Eintragung ins Grundbuch: Eine Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen und zeigt an, dass ein Käufer einen Anspruch darauf hat, als Eigentümer des betreffenden Grundstücks eingetragen zu werden.
Auflassung: Der Begriff „Auflassung“ bezieht sich auf die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks, die notariell beurkundet werden muss.
Rechtlicher Effekt: Wenn eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, werden alle nachfolgenden Verfügungen und Belastungen des Grundstücks durch den Verkäufer (oder dessen Gläubiger im Fall einer Zwangsvollstreckung) in Bezug auf den Käufer unwirksam.
Rechtliche Grundlagen: Die rechtlichen Grundlagen der Auflassungsvormerkung finden sich in den §§ 883 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von Deutschland.
In einem typischen Grundstückskaufprozess läuft es so ab:
Nachdem der Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet wurde, wird in der Regel eine Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen. Diese dienen dazu, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung zu sichern und zu signalisieren, dass er als nächster Eigentümer des Grundstücks vorgesehen ist.
Hier ist der Ablauf wie folgt:
- Notarischer Kaufvertrag: Käufer und Verkäufer schließen einen notariellen Kaufvertrag ab, in dem sie ihre Einigung über den Verkauf und Kauf des Grundstücks dokumentieren.
- Auflassung: Im Kaufvertrag erklären beide Parteien – typischerweise durch eine sogenannte Auflassung – dass sie mit der Eigentumsübertragung des Grundstücks einverstanden sind.
- Beantragung der Auflassungsvormerkung: Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags beantragt der Käufer (bzw. sein Notar) beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Dies ist mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages und einer Auflassungserklärung möglich.
- Eintragung der Auflassungsvormerkung: Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und trägt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer gegenüber nachteiligen Verfügungen des Verkäufers geschützt.
- Vollzug der Kaufpreiszahlung: Sobald die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, wird in der Regel der Kaufpreis fällig und der Käufer überweist diesen an den Verkäufer.
- Eigentumsumschreibung: Nach Erfüllung aller im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen (zum Beispiel Zahlung des Kaufpreises) wird der Käufer als neuer Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Auflassungsvormerkung wird nun durch die Eigentumsumschreibung ersetzt.
Die Auflassungsvormerkung spielt eine wichtige Rolle im Schutz des Käufers vor Rechtsverlusten und ist ein etabliertes Instrument im deutschen Immobilienerwerbsprozess. Der Käufer ist durch die Vormerkung davor geschützt, dass das Grundstück durch den Verkäufer anderweitig verkauft, belastet oder dass im Falle einer Insolvenz des Verkäufers auf das Grundstück zugegriffen wird. Dieser Schutz besteht bis zur endgültigen Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch.
Rechtlicher Beistand bei einer Bauträger Pleite
Sollten sie zu den Betroffenen gehören, deren Bauträger pleite gegangen ist, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich umgehend um anwaltliche Unterstützung kümmern. Ein Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für Baurecht, kann Ihnen dabei helfen Ihre Rechte und Forderungen zu wahren und wenn möglich gerichtlich durchzusetzen.
Überprüfung des Bauvertrags: Eine gründliche Analyse des Bauvertrags ist essenziell. Welche Sicherungen sind möglicher Weise im Vertrag vorhanden, für den Fall, dass der Bauträger in Zahlungsschwierigkeiten gerät? Einige Verträge bieten Schutz in Form von Bürgschaften oder Baufertigstellungsversicherungen.
Beziehen Sie sich stets auf vertragliche Regelungen und AGBs und prüfen Sie diese (idealerweise mit professioneller Hilfe) auf Möglichkeiten und Beschränkungen in solchen Fällen.
Umgang mit Treuhandkonten: Zahlreiche Bauträger nutzen Treuhandkonten. Hierbei wird der Kaufpreis nicht direkt an den Bauträger, sondern auf ein spezielles Konto überwiesen. Die Mittel werden dem Bauträger erst zur Verfügung gestellt, sobald bestimmte Bauphasen abgeschlossen sind.
Optionen für Schadensersatz prüfen
Je nach den genauen Umständen können Sie prüfen (oder prüfen lassen), ob und inwiefern Sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauträger oder Dritten geltend machen können.
Kommunikation mit dem Bauträger
Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter: Im Fall einer Insolvenz wird in der Regel ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser sollte der erste Ansprechpartner für Bauherren sein. Der Insolvenzverwalter wird versuchen das Bauvorhaben, wenn möglich, zu vollenden oder zumindest so viele Gelder wie möglich für die Gläubiger zu retten. Bleiben Sie im ständigen Kontakt mit Ihrem Bauträger oder dessen Insolvenzverwalter, um auf dem Laufenden zu bleiben und mögliche Lösungen oder Alternativpläne zu diskutieren. Bestehen seitens des Bauherren noch offene Forderungen (auch Zinsen) an den Bauträger sind diese sofort beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Dokumentation der Bauträger Pleite
Baubuch führen: Ein detailliertes Baubuch, in dem alle Schritte, Fortschritte und Verzögerungen dokumentiert sind, kann im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen hilfreich sein. Stellen Sie sicher, dass alle Kommunikation und Vereinbarungen sorgfältig dokumentiert werden. Halten Sie alle Kommunikationen mit Bauträgern, Insolvenzverwaltern und Anwälten fest.
Alternative (Folge-)Finanzierung prüfen
Sprechen Sie Ihr kreditgebendes Institut unmittelbar nach Bekanntwerden des Insolvenzfalls an, um die neuen finanziellen Bedingungen zu bewerten und ggf. alternative Finanzierungsmodelle zu entwickeln. Sollten zusätzliche Mittel benötigt werden, um das Projekt abzuschließen, könnte eine alternative Finanzierung (z.B. ein zusätzlicher Kredit oder die Mitnahme eines neuen Investors) notwendig werden.
Im Auge behalten der Bauzinsen: Bei Bauverzögerungen sollten Bauherren ihre Finanzierung stets im Auge behalten. Unter Umständen können höhere Bauzinsen anfallen, wenn sich der Bau verzögert.
Rückforderung der Vorauszahlungen: Bei einer Treuhandlösung können bereits gezahlte Beträge unter Umständen zurückgefordert werden, wenn sie für bestimmte Bauabschnitte noch nicht freigegeben wurden.
Restarbeit bewerten: Bevor Sie eine alternative Baufirma beauftragen, lassen Sie die verbleibenden Arbeiten von einem unabhängigen Gutachter bewerten, um eine klare Kostenschätzung zu erhalten.
Nachfinanzierung: Prüfen Sie, wie Sie bei Bedarf die zusätzlich benötigten Mittel zur Fertigstellung des Bauprojekts aufbringen können. Ggf. müssen Sie nach weiteren Finanzierungsmöglichkeiten Ausschau halten.
Fördermittel: Untersuchen Sie, ob es zwischenzeitlich neue Fördermittel oder Subventionen gibt, die Sie in Anspruch nehmen können.
Wohnungseigentümergemeinschaften sind gemeinsam stärker bei
Bauträger Pleiten
Vernetzen Sie sich mit anderen Bauherren desselben Bauträgers. Gemeinsam könnten Sie eine stärkere Verhandlungsposition haben und Informationen sowie Ressourcen teilen.
Zusammenschluss mit anderen Bauherren: Geteiltes Leid ist halbes Leid, so der Volksmund. Bei Bauträger-Pleiten ist es sinnvoll sich mit anderen betroffenen Bauherren zu vereinigen. Gemeinsam kann man energischer juristische Schritte verfolgen und somit stärkeren Druck auf den Insolvenzverwalter ausüben. Auch lassen sich Rechtsanwälte in einer Gruppe besser finanzieren. Bilden Sie eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für Bauherren, die sich dafür entscheiden das Projekt fortzusetzen, müssen die geltenden Kaufverträge durch eine Restabwicklungsvereinbarung aktualisiert werden. Daran abschließend können neue Verträge mit Handwerkern, Dienstleistern und Bauunternehmen abgeschlossen werden.
Rechnen Sie jedoch mindestens sechs Monate Zeitpuffer ein (besser neun Monate), um den Prozess der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschließen. Beachten Sie auch, dass Mehrkosten zwischen 10% und 30% des ursprünglichen Kaufpreises auf Sie zukommen.
Tipps vom Experten – Planen Sie den Weiterbau trotz
Bauträger Pleite
Sollte der Insolvenzverwalter den Bau nicht fortsetzen können oder wollen, ist es ratsam, nach anderen Baufirmen zu suchen, die das Projekt zu Ende führen können. Hier werden zusätzliche Kosten entstehen, welche durch eine alternative Finanzierung gedeckt werden müssten.
Immobilienexperte Andreas Schrobback gibt Bauherren wertvolle Tipps für den Weiterbau im Falle einer Insolvenz des Bauträgers.
Andreas Schrobback ist seit fast 20 Jahren Geschäftsführer der AS Unternehmensgruppe Holding GmbH. Er ist Mitglied in verschiedenen Fachkommissionen der Bau- und Immobilienwirtschaft. Seit diesem Jahr ist er Wirtschaftssenator der Parlamentarischen Gesellschaft Berlin.
Andreas Schrobback: Wenn ein Bauträger Insolvenz anmeldet, stellt das die Bauherren vor vielfältige Herausforderungen, das Projekt möglicherweise selbst zu Ende zu bringen. Zunächst ist es empfehlenswert, rechtlichen und finanziellen Rat einzuholen, um die eigene Position sowie mögliche Risiken und Chancen abzustecken. Die Sicherung der Projektdokumentation, inklusive aller Pläne und Genehmigungen, ist ebenso wichtig, wie die Bewertung des aktuellen Bauzustandes durch einen Sachverständigen, um verdeckte Mängel oder ausstehende Arbeiten zu identifizieren. Bei Projekten mit mehreren Bauherren ist die Bildung einer Eigentümergemeinschaft sinnvoll , um Ressourcen zu bündeln und gemeinsam vorzugehen.
Im nächsten Schritt muss ein neuer Bauunternehmer oder eine Baufirma gefunden werden, während gleichzeitig die Kommunikation mit bereits involvierten Handwerkern und Dienstleistern über die Fortführung unter neuen Konditionen stattfinden sollte. Die Prüfung und Anpassung von Versicherungs- und Haftungsfragen sowie die Sicherung der weiteren Finanzierung des Projekts sind weitere wichtige Schritte. Ebenso wichtig ist die Organisation einer zuverlässigen Bauleitung, sei es durch externe Dienstleister oder die Übernahme des Projektmanagements durch die Bauherren selbst. Die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter des ursprünglichen Bauträgers sollten Bauherren unbedingt aufrechterhalten, bis alle rechtlichen und finanziellen Fragen geklärt sind. Eine regelmäßige und sorgfältige Überwachung des Baufortschritts muss sichergestellt werden, um auf mögliche Probleme oder Abweichungen zeitnah reagieren zu können. Ich kann Ihnen nur wärmstens ans Herz legen sich in einer solchen Situation nicht auf das eigene handwerkliche Geschick und auf die eigene Bauexpertise zu verlassen, sondern die Unterstützung von Fachleuten in Anspruch zu nehmen.
Überprüfen Sie Versicherungsoptionen
Schauen Sie nach, ob Sie eine Bauleistungsversicherung oder Fertigstellungsbürgschaft haben, die in diesem Fall greifen könnte. Haben Sie eventuell eine dieser Versicherungen abgeschlossen?
Bauleistungsversicherung
Die Bauleistungsversicherung schützt Bauprojekte vor unvorhergesehenen Schäden, sei es durch Naturgewalten wie Stürme, Vandalismus oder fahrlässiges Handeln der Bauarbeiter. Sie deckt alle Arbeiten und Materialien des Projekts ab, einschließlich fest eingebauter Teile. Der Schutz ist in der Regel für 12 bis 24 Monate gültig, wobei der Beitrag sich nach der Bausumme richtet. Oft wird eine Selbstbeteilgung vereinbart.
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Der Bauherr trägt die Verantwortung für alle Schäden und Gefahren, die während der Bauphase entstehen, auch wenn Fremdfirmen involviert sind. Um vor Konsequenzen solcher Vorfälle geschützt zu sein, ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung empfehlenswert. Sie deckt Schäden ab, die beispielsweise durch umstürzende Gerüste, Baugruben oder herunterfallende Teile verursacht werden. Die Versicherung sollte vor Baubeginn abgeschlossen werden und bis zur Fertigstellung des Gebäudes gelten. Die Prämie hängt von der Bausumme ab und es ist wichtig, eine ausreichende Deckungssumme zu wählen.
Feuerrohbauversicherung
Eine Feuer-Rohbau-Versicherung schützt während der Bauphase vor Schäden durch Brände, Blitzschläge oder Explosionen. Ohne diesen Schutz könnten unvorhergesehene Katastrophen den gesamten Baufortschritt gefährden. Deshalb verlangen viele Banken den Abschluss dieser Versicherung, bevor sie einen Baukredit gewähren. Tipp: Bereits vor Baubeginn kann eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden, welche die Feuer-Rohbau-Versicherung beinhaltet.
Haftpflichtversicherung für unbebaute Grundstücke
Eigentümer eines unbebauten Grundstücks tragen eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. sie müssen sicherstellen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr für Dritte ausgeht. Szenarien wie ein Passant, der auf einem nicht gestreuten Gehweg ausrutscht, oder ein umfallender morscher Baum können zu Haftungsansprüchen führen. Eine Haftpflichtversicherung schützt den Eigentümer vor finanziellen Risiken. Diese Versicherung ist besonders empfehlenswert, wenn keine unmittelbare Bebauung geplant ist und das Grundstück in einer belebten Gegend liegt.
Private Unfallversicherung beim Hausbau
Beim Hausbau können Unfälle passieren. Bauherren und ihre Helfer benötigen daher einen Unfallversicherungsschutz. Neben der BG Bau gibt es die private Bauhelfer-Unfallversicherung, die bei Unfällen während des Baus zahlt und dauerhafte Gesundheitsschäden abdeckt. Sie ergänzt die gesetzliche Versicherung und kann auch für freiwillige Helfer abgeschlossen werden. Dabei werden häufig unentgeltliche Hilfeleistungen von Verwandten und Bekannten in Anspruch genommen.
Stressmanagement
Psychologische Unterstützung und Entspannung: Bauprojekte, besonders wenn sie schief gehen, können enormen Stress verursachen. Manchmal ist es sinnvoll, psychologische Unterstützung in Betracht zu ziehen, um mit dem Druck umgehen zu können. Auch Entspannungstechniken, wie Yoga, können Sie in einer stressigen Zeit wieder ins innere Gleichgewicht bringen. Legen Sie Wert darauf, dass Sie mit Ihrem Partner nicht permanent über das missglückte Baugeschehen streiten und sich gegenseitig Vorwürfe machen. Nehmen Sie sich besser einen Tag Auszeit und genießen Sie gemeinsam die Natur oder machen einen schönen Wellnesstag.
Zeitmanagement: Planen Sie zusätzliche Zeit ein, da rechtliche Auseinandersetzungen und die Suche nach einem neuen Bauträger viel Zeit in Anspruch nehmen können. Eine solche Krise stellt eine komplexe und herausfordernde Situation dar. Deshalb ist es wichtig, dass sich Bauherren nicht nur rechtlich und finanziell, sondern auch mental gut aufstellen und unterstützen lassen sollten.
Wenn der Bauträger in einer frühen Bauphase pleite geht
Wenn ein Bauträger im ersten Bauphasendrittel Insolvenz anmeldet, entsteht eine besonders missliche Lage. Gerade im ersten Baudrittel ist bereits eine erhebliche Zahlung geleistet, aber das Haus zeigt kaum Fortschritte.
Gemäß der in Bauträgergeschäften festgehaltenen Zahlungsvereinbarung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind nach Beginn der Erdarbeiten schon 30 Prozent des Kaufpreises zu entrichten. Ist der Rohbau fertig muss der Käufer insgesamt weitere 28 Prozent des Kaufpreises begleichen. Der Bauherr hat zu diesem Zeitpunkt bereits 58% des Kaufpreises entrichtet. Die Fertigstellung des Hauses ist aber noch in weiter Ferne.
Eine Bauträger-Insolvenz in dieser frühen Bauphase ist der größte anzunehmende Schaden, der einem Bauherrn geschehen kann. Zieht sich zu diesem Zeitpunkt die finanzierende Bank des Bauträgers aus dem Vertrag zurück, dann sieht es nicht gut aus. Oft kann oder will der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag nicht erfüllen (resp. die Bauarbeiten nicht fortsetzen).
Dann entscheidet die Bank über das weitere Vorgehen:
Möglichkeit A
Der Kreditvertrag mit dem Bauherren wird rückabgewickelt. Der Bauherr erhält die schon gezahlten Raten zurück, aber nur im Verhältnis zu den schon erbrachten Bauleistungen. Die Bank verkauft dann in der Regel das Grundstück mit halbfertigen Haus auf eigene Faust oder lässt es versteigern. Die Grunderwerbsteuer wird dem Bauherren zurückerstattet. Auf den Notarkosten und anderen Kaufnebenkosten bleibt der Bauherr allerdings sitzen.
Möglichkeit B
Die Bank lässt den Vertrag weiter bestehen und verzichtet auf den eigenen Verkauf. Der Bauherr und Kreditnehmer erhält das Recht den Bau selbst weiterzuführen oder weiterführen zu lassen. Er muss jetzt Firmen finden, die den Bau abschließen.
An dieser Stelle werden definitiv weitere Kosten auf Sie zukommen, die in der ursprünglichen Kalkulation nicht vorgesehen waren:
- neue oder zusätzliche Planung
- neue Baufirmen hat andere (höhere) Preise, als der erste Anbieter
- Materialpreise haben sich erhöht
- sonstige unvorhersehbare Kosten, verursacht durch die Bauunterbrechung
Unser Fazit zum Thema Bauträger Pleite
Das Scheitern von Bauträgern und die daraus resultierenden Umstände für Käufer und Investoren sind ein ernsthaftes Thema, das eine sorgfältige Beachtung erfordert. Wenn ein Bauträger in Konkurs geht, wirft das eine Fülle von Problemen und Fragen für alle auf, von den Arbeitern bis hin zu den zukünftigen Bewohnern oder Eigentümern der Projekte. Die Käufer, die oft ihre Ersparnisse und Träume in diese Immobilienprojekte gesteckt haben, finden sich nicht selten in einer finanziellen und rechtlichen Grauzone wieder, wo Verluste drohen und rechtliche Auseinandersetzungen beginnen können.
Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht für Investoren und Käufer unabdingbar. Wesentlich ist die Due-Diligence-Prüfung, bevor man in ein Projekt eines Bauträgers investiert. Dies beinhaltet die sorgfältige Überprüfung der finanziellen Stabilität und der Historie des Bauträgers sowie aller verfügbaren Informationen zu dem spezifischen Bauvorhaben. Ein rechtlicher Beistand kann hierbei wesentlich sein, um Verträge zu prüfen und um sicherzustellen, dass die Rechte und Investitionen des Käufers geschützt sind.
Darüber hinaus ist es von großer Wichtigkeit, dass Käufer und Investoren nicht nur auf die Werbeversprechen des Bauträgers vertrauen, sondern auch einen Blick auf bereits realisierte Projekte und mögliche Erfahrungsberichte anderer Kunden werfen. Eine solide Finanzplanung und eine kluge Auswahl des Projekts sind ebenfalls entscheidend, um sicherzustellen, dass man als Käufer auch im Falle von Verzögerungen oder Problemen während der Bauphase geschützt ist.
Käufer sollten stets darauf achten, Zahlungen auf ein treuhänderisch verwaltetes Konto zu leisten, um im Fall einer Insolvenz des Bauträgers zumindest teilweise abgesichert zu sein. Darüber hinaus sollten regelmäßige Updates und Transparenz hinsichtlich des Baufortschritts eingefordert und rechtlich verankert werden, um im Falle von Verzögerungen oder anderen Schwierigkeiten rechtzeitig informiert zu werden und angemessen reagieren zu können.
Im Fall einer Pleite des Bauträgers ist es wichtig, umgehend rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Ansprüche geltend zu machen und weitere Schritte zu koordinieren. Gruppenbasierte Klagen oder der Zusammenschluss der Betroffenen können dabei häufig zu stärkeren Verhandlungspositionen führen.
Insgesamt gilt es, bei Investitionen in Bauprojekte ein wachsames Auge zu bewahren und vorbereitet zu sein, um die eigenen Interessen und Investitionen optimal zu schützen. Ein fundiertes Wissen und Verständnis der Risiken und der Rechtslage sind dabei ebenso unerlässlich, wie eine vorausschauende, bewusste Planung und ein umsichtiger Umgang mit den beteiligten Parteien und Fachleuten. Nochmals der Hinweis an Bauwillige: Vertrauen Sie den Profis und nehmen Sie nichts selbst in die Hand!
Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Abschluss Ihrer Baumaßnahmen. Zum Abschluss ein alter Richtspruch, den Zimmerleute noch heute beim Richtfest vortragen:
Richtspruch:
„Die Feierstunde hat geschlagen, es ruhe die geübte Hand.
Nach harten arbeitsreichen Tagen grüßt stolz der Richtbaum nun ins Land.
Und stolz und froh ist jeder heute, der tüchtig mit am Werk gebaut.
Es waren wackre Handwerksleute, die fest auf ihre Kunst vertraut.
Darum wünsch ich, so gut ich’s kann, so kräftig wie ein Zimmermann,
mit stolz empor gehobnem Blick dem neuen Hause recht viel Glück.
Wir bitten Gott, der in Gefahren uns allezeit so treu bewahrt,
er möge das Bauwerk hier bewahren
vor Not und Schaden aller Art.“
Nun nehme ich froh das Glas zur Hand,
gefüllt mit Sekt bis an den Rand,
und mit dem feurigen Saft der Reben will jedermann die ehr ich geben,
wie sich nach altem Brauch gebührt, wenn so ein Bau ist ausgeführt.
Das erste Glas der Bauherrschaft: Glück soll sein in diesem Haus!
Die Eintracht fliehe nie daraus!
Der Tod kehrt nur ganz selten ein.
Der Storch, der soll hier Stammgast sein.
Dem Bauherrn und seiner Frau daneben ein dreifach hoch!
Sie sollen leben. hoch, hoch, hoch
Dann will ich mein‘ Spruch beenden, es lebe hoch die Bauherrschaft!
Mein Trunk sei diesem Haus geweiht, es stehe fest in Ewigkeit!“
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